Fachkunde Notfalldiagnostik - Was ist damit abgedeckt?

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Was ist mit dem Begriff „Notfalldiagnostik“ gemeint und welche Situationen werden durch die Fachkunde abgedeckt?

In der Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin", kurz Fachkunderichtlinie genannt, wird als eine der erwerbbaren Fachkunden für die radiologische Diagnostik die „Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern (einfache Röntgen- Diagnostik im Rahmen der Erstversorgung ohne CT): Schädel-, Stamm- und Extremitätenskelett, Thorax, Abdomen“ (Rö 2) aufgeführt.

Was mit „Notfalldiagnostik“ gemeint ist und welche Situationen durch diese Fachkunde abgedeckt sind, wurde von Ministerialdirigent Dr. Christian Greipl, Leiter der Unterabteilung Strahlenschutz (RS II) im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit dargelegt: „Diese Fachkunde wurde festgelegt, um eine fachgerechte Erstversorgung von Patienten zu gewährleisten - unabhängig von der Definition einer Notdienstzeit. Ein Arzt mit der „Notfallfachkunde“ kann daher zu jeder Zeit Indikationen für Röntgenuntersuchungen im Rahmen der Erstversorgung von Patienten stellen, womit in jedem Fall die als notfällig eingestufte Untersuchung in der Ambulanz und auch die Notfalldiagnostik im Rahmen der Erstversorgung bei unmittelbarer Aufnahme auf Station, bspw. auf Intensivstation abgedeckt ist."

Wer die Fachkunde „Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern“ (Rö 2) erwerben möchte, muss mindestens 600 Untersuchungen in angemessener Gewichtung nachweisen in einer Mindestzeit von üblicherweise 12 Monaten. Wird die Sachkunde ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsberechtigung und dem erforderlichen Leistungsumfang erworben, dann halbiert sich die Mindestzeit auf 6 Monate.

Zu beachten ist, dass die Notfallfachkunde tatsächlich auf die notfallmäßige Erstversorgung beschränkt ist. Die elektive und weiterführende Diagnostik ist durch sie nicht abgedeckt. Daher empfiehlt sich allein aus strahlenschutzrechtlichen Gesichtspunkten immer auch, die für den eigenen Fachbereich sinnvolle organbezogene (Rö 3) bzw. auf den entsprechenden Anwendungsbereich ausgerichtete Fachkunde (Rö 4) und für die Untersuchung von Kindern die entsprechende zusätzliche Fachkunde (Rö 6) zu erwerben. Richtig gemacht wird so nicht nur für alle Situationen Rechtssicherheit hergestellt, sondern auch eine fachliche Kompetenz erworben und nachgewiesen, die in jedem Fall sinnvoll ist.

Auskunft über die entsprechenden Mindest-Sachkundezeiten und die erforderlichen Untersuchungszahlen gibt die "Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin." Sie ist zunächst auch unter der neuen Strahlenschutzgesetzgebung, also unter dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverorndung gültig - solange, bis eine neue Fachkunderichtlinie verabschiedet ist.

(Stand 3/2019)

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