Interventionskurs
Wer braucht wann die spezielle Fachkunde und den Interventionskurs?

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Über lange Zeit hat die Strahlenschutzkommission aufgelistet, welche radiologisch gestützten Maßnahmen als Intervention zu gelten hätten und zuständige Stellen zur Vergabe der Fachkunden haben auch noch unterschiedliche Meinungen vertreten, wann denn die Fachkunde Interventionsradiologie erforderlich sei. Seit Novellierung des Strahlenschutzrechts 2018/2019 herrscht Klarheit.

Mit der Strahlenschutzverordnung ist seit 2019 unter den Begriffsbestimmungen (§ 1, Punkt 8) eindeutig definiert, was als Intervention zu gelten hat: Der "Einsatz von Röntgenbildgebungstechniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbringung von Geräten und Substanzen in den Körper und ihre Steuerung zu ermöglichen." So ergeben sich im Zusammenhang mit der Fachkunderichtlinie für viele Ärzte unterschiedlichster Fachrichtungen Qualifizierungserfordernisse.

Wer interventionell radiologisch tätig ist, bedarf einer Fachkunde zur Anwendung von Röntgenstrahlung bei fluoroskopischen Interventionen an einem Organsystem. Vorausetzung für den Erwerb der Fachkunde ist die Teilnahme an einem Spezialkurs Interventionsradiologie und eine entsprechende Sachkunde (nach Rö 7 der Fachkunderichtlinie). Zu beachten ist im Übrigen: Eine solche Fachkunde kann nur in Verbindung mit der Fachkunde über das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik, einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich oder einem der Organsysteme Thorax, Abdomen, Skelettdiagnostik, Mamma, periphere und zentrale Gefäße oder Gefäßsystem des Herzens erworben werden.

Über lange Zeit stellten sich Ärzte verschiedener Fachbereiche die Frage, ob auch sie eine derartige Fachkunde beantragen müssen. Jetzt ist es klar: Jeder der Röntgenbildgebungstechniken einsetzt, um zu medizinischen Zwecken die Einbringung von Geräten und Substanzen in den Körper und ihre Steuerung zu ermöglichen bzw. zu kontrollieren braucht die Interventionsfachkunde. Rechtlich nicht gefordert ist sie, wenn mit dem Bildwandler lediglich zwischen Handlungsschritten röntgenologisch geschaut wird, ohne zugleich zu handeln. Wer also nur den Sitz einer Nadel kontrolliert, ohne deren Position unter Durchleuchtung zu korrigieren, ist nicht interventionell tätig.

Der Sinn der Regelung steht außer Zweifel: Projektionsradiographische Untersuchungen - auch auch durchleuchtungsgestützte Kontrollen - erfolgen in der Mehrzahl der Fälle als kurze „Standaufnahmen“ in oft definierter Einstelltechnik. Die Belichtungszeit ist vom Objekt abhängig und wird meist durch eine Abschaltautomatik geregelt. Insofern hat der Anwender auf die Belichtungszeit und folglich über diese keinen Einfluss auf die Dosis. Anders stellt sich Situation bei allen Durchleuchtungssituationen mit integrierten Handlungen dar.

Häufig sind Durchleuchtungsuntersuchungen im Zusammenhang mit Interventionen, bei denen die Durchleuchtung zur Steuerung der Maßnahme erforderlich ist. In diesen Fällen stellt die Durchleuchtungszeit einen Aspekt dar - und ist zugleich nur einer vieler möglicher Faktoren, die multiplikativ dosisrelevant sind. Andere sind bspw. die Röhrenposition, die Projektionsrichtung, die Einblendung, das Durchleuchtungsverfahren u.a.m. In Anbetracht der Bedeutung jedes einzelnen Faktors, der sich multiplikativ auf die Dosis auswirkt, ist es ratsam, dass der Anwender nicht nur allgemein um die Dosisrelevanz der Durchleuchtung weiß, sondern jede Stellschraube kennt - unabhängig vom Tätigkeitsgebiet.

Über lange Zeit hat die Strahlenschutzkommission in einer Liste festgegelt, was als Intervention zu gelten habe. Es war eine Liste, die der Entwicklung hinterher hängen musste. Dies gilt gerade mit Blick auf die interdisziplinäre Zunahme minimalinvasiver Techniken. Dabei sind es nicht nur die komplexen Verfahren, die spezielles Wissen zur Fluoroskopie sinnvoll erscheinen lassen. Selbst einfache Maßnahmen, die unter Durchleuchtungskontrolle stattfinden, sollten mit dem Wissen des interventionell tätigen (Teilgebiets)Radiologen durchgeführt werden, um eine unnötige Strahlenexposition nicht nur des Patienten, sondern auch aller umstehenden Personen zu vermeiden. In diesem Sinne hat die Strahlenschutzkommission bereits früh darauf hingewiesen, dass „... eine wichtige Maßnahme zur Reduktion der Strahlenexposition von Patienten und Personal die regelmäßige Schulung...“ ist, um über neuere technische Entwicklungen auf dem Laufenden zu sein, die Einfluss auf die Exposition haben können.

Wer also interventionell im Sinne der Stahlenschutzverordnung tätig ist, benötigt die entsprechende Interventionsfachkunde - und allen anderen, die mit der Fluroskopie bzw. Durchleuchtung arbeiten, schadet die Qualifikation auch nicht. Sie schafft das nötige Verständnis, um in der Durchleuchtungssituation die Dosis zu minimieren sowie sich und andere optimal zu schützen.

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