Übergangsvorschriften nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

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Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) wurde 2017, die Strahlenschutzverordnung zum Jahreswechsel 2018/19 verabschiedet. Unter den §§ 196 bis 218 enthält das StrlSchG diverse Übergangsvorschriften. Eine Zusammenstellung für das StrlSchG soll dem Anwender helfen und steht hier zur Verfügung.

Einige Übergangsvorschriften im StrlSchG richten sich an Genehmigungsinhaber oder Anzeigepflichtige mit der Forderung, ergänzende Unterlagen zum Nachweis neuer bzw. zusätzlicher Genehmigungs- oder Anzeigevoraussetzungen der zuständigen Behörde bis zu einem bestimmten Termin vorzulegen. Ein Fristversäumnis führt in den meisten Fällen zum Erlöschen der Genehmigung (z. B. § 197 Abs. 1 StrlSchG) oder zur Unwirksamkeit der Anzeige (z. B. § 200 Abs. 1 StrlSchG).

Aufgrund der rechtlichen, vor allem aber daraus folgenden praxisrelevanten Folgen empfiehlt Dr. Roswitha Eisbach vom Referat Strahlenschutz des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz den Strahlenschutzverantwortlichen, sich über die für sie relevanten Übergangsvorschriften zu informieren und die erforderlichen Unterlagen frühzeitig der Behörde vorzulegen. Da das Zusammenstellen der Unterlagen ggf. etwas Zeit in Anspruch nehmen wird, ist es ratsam, mit genügend zeitlichem Vorlauf zu beginnen. Erfreulich ist die Hilfestellung, die Frau Dr. Eisbach erarbeitet hat und hierfür zur Verfügung stellt. Die Liste steht hier zum Download bereit.

Eine Zusammenstellung der Übergangsvorschriften zur begleitenden Verordnung wird verfügbar sein, sobald die Verordnung verabschiedet sein wird.

(Stand 17.03.2020)

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