Radiologisch gestützte Interventionen – Fachkunde gefordert

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Über lange Zeit hatte die Strahlenschutzkommission aufgelistet, welche Tätigkeiten sie als Intervention wertete. Hiervon abhängig haben Anwender Interventionskurse belegen müssen und die Ärztekammern Interventionsfachkunden vergeben. Ende 2018 wurde eine neue Strahlenschutzverordnung verabschiedet. Mit ihr wurde nun erstmals der Begriff der „Intervention“ verbindlich definiert – womit deutlich mehr Anwendungen als Intervention zu werten sind.

Absatz 8 der Begriffsbestimmungen unter § 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) führt aus: „Intervention: Einsatz von Röntgenbildgebungstechniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbringung von Geräten und Substanzen in den Körper und ihre Steuerung zu ermöglichen.“ Mit dieser Definition fallen alle Maßnahmen unter den Begriff der Intervention, bei denen Geräte oder Substanzen nur unter Sicht in den Körper eingebracht werden können. Der Begriff der Intervention beschränkt sich somit nicht allein auf Therapien, beinhaltet aber auch nicht die statische Lagekontrolle von Osteosynthesematerial oder die diagnostische Abduktion eines Gelenks während einer Operation. Wie eine Fachkunde „Interventionsradiologie“ erworben werden kann, ist der sogenannten Fachkunderichtlinie zu entnehmen („Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde vom 22. Dezember 2005“). Die Anforderungen für den Fachkundeerwerb sind

  • eine Fachkunde für das Anwendungsgebiet, für das auch die Interventionsfachkunde erworben werden soll,
  • die erfolgreiche Teilnahme an einem Spezialkurs Interventionsradiologie sowie
  • ein Sachkundenachweis für Interventionen nach Rö 7.
Die Fachkunde nach Rö 7 bzw. zur Interventionsradiologie ist definiert als „Anwendung von Röntgenstrahlung bei fluoroskopischen Interventionen an einem Organsystem – „nur in Verbindung mit Rö 1, Rö 4 oder einem Anwendungsgebiet aus Rö 3“. Es handelt sich also um eine Spezialisierung auf Grundlage der Fachkunde im Gesamtgebiet der Radiologie (Rö1), eines Organbereichs (Thorax, Skelett, Abdomen, Mamma, Gefäße und Herz; Rö 3) oder eines begrenzten Anwendungsgebietes (bspw. ERCP; Rö4). Für einen Sachkundenachweis nach Rö 7 sind mindestens 100 dokumentierte Untersuchungen in einer Mindestzeit von 6 Monaten erforderlich. Bei ganztägiger Tätigkeit in einer fachradiologischen Abteilung kann der Erwerb der erforderlichen Sachkunde auch parallel mit jener der Organ-/Gebietsfachkunde erfolgen.

Zu beachten ist eine Übergangsfrist. Sie gilt für all jene, die eine Fachkunde vor dem 1.3.2006 erworben haben. Sie können

  • mit einer Äquivalenzbescheinigung mit Hinweis auf die Übergangsfrist tätig werden oder
  • sie erwerben eine zusätzliche Fachkunde (mit Spezialkurs Interventionsradiologie und Sachkundenachweis).
Sowohl Äquivalenzbescheinigung, als auch Fachkunde sind bei der zuständigen Ärztekammer zu beantragen.

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