Dosimetrie bei beruflich strahlenexponierten Personen, die an verschiedenen Orten tätig werden

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Wird Personal über Betriebsgrenzen hinweg radiologisch tätig, so können sich hinsichtlich der amtlichen Personendosimetrie und der verlässlichen Umsetzung der Strahlenschutzvorgaben besondere Herausforderungen ergeben.

Die wirtschaftlichen und personellen Rahmenbedingungen der Krankenhäuser werden schwieriger. Außerdem nehmen Spezialisierungen und Subspezialisierungen in der Medizin und die Bedeutung durchleuchtungsgestützter Interventionen zu. Ärzte, aber auch Funktionspersonal bspw. aus der Endoskopie werden dadurch immer häufiger an verschiedenen Standorten tätig. In der Folge gilt es den Strahlenschutz neu zu durchdenken. Im Zusammenhang mit der amtlichen Personendosimetrie ist bspw. zu klären, ob ortsübergreifend nur ein Dosimeter eingesetzt werden darf oder an jedem Tätigkeitsort ein eigenes Dosimeter ausgegeben werden muss.

Für die amtlichen Dosimeter zur Erfassung der Tiefenpersonendosis ist eine untere Schwelle von 0,1 mSv für die Mitteilung von Dosisergebnissen an das Strahlenschutzregister vorgegeben. Werte darunter „zählen“ also nicht. Könnte also eine erhöhte Dosis unentdeckt bleiben, wenn eine Person wechselnd zwei oder drei Dosimeter trägt?

Jedes der Dosimeter misst gerade bis zur Schwelle vor allem die natürliche Umgebungsexposition. Die Umgebungsexposition darf jedoch nicht aufsummiert werden, weil sie zwar an jedem Ort separat gemessen wird, den Träger aber „nur einmal betrifft“. Eine relevante zivilisatorische Exposition liegt insofern immer signifikant über der unteren Schwelle. "Wer also gerade mal zwei oder drei Dosimeter parallel nutzt, bleibt gut überwacht," versichert Dr. Frank Busch, Leiter der Personendosimessstelle des Materialprüfungsamtes NRW in Dortmund.

Separate Dosimeter an unterschiedlichen Betriebsstätten vermindern also nicht die Messsicherheit, indem sie die Dosis unterschätzten. Dr. Busch: "Nein, sie erhöhen sogar die Aussagekraft der Messung. Wird nämlich eine relevante Exposition gemessen, dann kann diese unmittelbar einem Einsatzort zugeordnet werden."

Geradezu notwendig ist eine solche Zuordnung, wenn die Einsatzorte unterschiedlichen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) oder verschiedenen Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) unterstehen. Wird nämlich ein freier Honorararzt oder ein Mitarbeiter von Strahlenschutzverantwortlichem A in der Betriebsstätte von Strahlenschutzverantwortlichem B tätig, so ist § 26 StrlSchG zu beachten. Dort heißt es, dass „wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung ... Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht stehen, ... hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ...“.

In Konstellationen gemeinsamer Personalnutzung ist im Zuge der Anzeige u.a. nachzuweisen, dass das Personal verpflichtet wird, den Anordnungen des örtlich zuständigen SSV und SSB Folge zu leisten. Insofern ist eine schriftliche Arbeitsanweisung erforderlich.

Von einer solchen Konstellation ist abzugrenzen, wenn nicht das Personal, sondern die Geräte von mehreren Strahlenschutzverantwortlichen gemeinsam genutzt werden. In dem Fall bedarf es ebenfalls einer ergänzenden Anzeige. Bei dieser ist nach § 44 StrlSchV eine Kooperationsvereinbarung vorzulegen, die insbesondere die im Rahmen des Strahlenschutzes anfallenden Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen eindeutig zuordnet.

In allen Fällen ist selbstverständlich darauf zu achten, dass jede beruflich strahlenexponierte Person vor dem erstmaligen Einsatz in jeden der genutzten Kontrollbereiche eingewiesen und jährlich neu unterwiesen werden muss.

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