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Welche Kurse benötige ich als Unfallchirug für die Erlangung der Fachkunde?

Als Arzt, der radiologisch bzw. teilgebietsradiologisch tätig sein möchte, benötigen Sie zur Erlangung einer Fachkunde immer den Grundkurs sowie den Spezialkurs für die Röntgendiagnostik. Außerdem müssen Sie eine Sachkunde nachweisen. Dabei handelt es sich um den Nachweis spezifischer praktischer Erfahrung, so wie sie strahlenschutzrechtlich für die jeweilige Fachkunde gefordert ist. Als Unfallchirurg werden Sie vermutlich die Fachkunde Skelettradiographie erwerben wollen. Dafür müssen Sie in mindestens 12 Monaten mindestens 2.000 skelettradiologische Untersuchungen durchführen (inkl. Befundung). Beachten Sie bitte: Voraussetzung für den Start des Sachkundeerwerbs sind Kenntnisse im Strahlenschutz.

Darf ich als Assistenzarzt in der Ambulanz Röntgenanforderungen ausfüllen?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Zunächst ist zu beachten, dass vor Durchführung einer Röntgenuntersuchung die rechtfertigende Indikation gestellt werden muss. Diese kann nur ein fachkundiger Arzt stellen (mit der entsprechenden, also zum Verfahren und dem Organbereich passenden Fachkunde). Sollten Sie nicht fachkundig sein, dürfen Sie keine rechtfertigende Indikation stellen - oder anders ausgedrückt: Die Röntgenaufnahme darf nicht durch Sie alleine initiiert werden. Sollten Sie nicht über die nötige Fachkunde verfügen und es hat außer Ihnen noch ein Radiologe mit Fachkunde Dienst, so dass er die rechtfertigende Indikation stellt, dürfen Sie durchaus einen Röntgenschein ausfüllen. Dabei handelt es sich dann aber lediglich um das Stellen einer medizinischen Indikation - die dann noch vom Fachkundigen strahlenschutzrechtlich verifiziert werden muss.

Wer ist zuständig, wenn Röntgenschürzen defekt sind?

Zunächst ist nach DIN 6857-2 arbeitstäglich eine Sichtprüfung der Strahlenschutzmittel vorzunehmen - üblicherweise vom Anwender selbst. Immer dann, wenn Defekte erkannt oder vermutet werden, sollte das Problem eskaliert werden. Ansprechpartner ist zunächst der Strahlenschutzbeauftragte des Bereichs. Sollte keine adäquate Reaktion erfolgen gilt - wie auch sonst beim Strahlenschutz -, dass der Strahlenschutzverantwortliche die abschließende Verantwortung trägt und insofern ebenfalls zuständig ist.

Antworten auf zahlreiche Fragen finden Sie auch in unseren FAQ auf unserer Homepage

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